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   VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19   

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VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19 (https://dejure.org/2020,31684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 (https://dejure.org/2020,31684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 (https://dejure.org/2020,31684)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2021, 127
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 1 S 10/02

    Rechtsmittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren - Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch in diesem Fall nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, und v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426).

    Dies muss aber in dem Ersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.).

    Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426 m.w.N.; ebenso Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 78 f.; Groh, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 15; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 Rn. 47).

    a) Die Beschwerde gegen eine in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung, wie gezeigt (oben 1.a)), mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. erneut Senat, Beschl. v. 27.10.2011, a.a.O., und grdl. v. 14.05.2002, a.a.O., m.w.N.).

    (1) Zuständig für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch für die Durchführung der Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich der Stellung der entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) sind grundsätzlich die in § 3 Abs. 2 VereinsG bezeichneten, für das Verbot eines Vereins zuständigen Verbotsbehörden (Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.).

    Ferner bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen und vermag insbesondere zu entscheiden, gegen wen sich die Ermittlungen richten und welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden sollen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 16.02.1993 - 11 TJ 185/93 u.a. - NJW 1993, 2826).

    Stellt ein vom BMI über die oberste Landesbehörde um Hilfe ersuchtes Regierungspräsidium einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- (ggf. und Beschlagnahme-)Anordnung gegen einen Antragsgegner, darf das Verwaltungsgericht diesem Antrag daher nur dann stattgeben, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Antrag von dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen umfasst ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.).

    Dies muss sie dann allerdings - nicht zuletzt angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz von vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere von Durchsuchungen (vgl. Art. 13 GG) - in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.; ebenso Wache, a.a.O., § 4 Rn. 3; Groh, a.a.O., § 4 Rn. 2; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 8 m.w.N.; Albrecht, a.a.O., § 4 Rn. 17: "eindeutig").

    Dies muss dann allerdings, wie gezeigt, wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. dazu erneut Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., und näher oben unter (1) m.w.N.).

  • VG Freiburg - 4 K 7588/17 (anhängig)
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Am 04.09.2017 hat der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, der "...", Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 7588/17) gegen das Land Baden-Württemberg (dort Beklagter, vorliegend Beschwerdegegner) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Durchsuchung der von ihm gemieteten Räumlichkeiten in der ..., ...-..., am 25.08.2017 rechtswidrig war.

    Ebenfalls noch während das die Durchsuchung des KTS betreffende Klageverfahren 4 K 7588/17 bei dem Verwaltungsgericht anhängig war, hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - auf die Beschwerde des Herrn ... gegen den ihn und seine eigenen Wohnräume betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 - 4 K 7029/17 - die Beschlagnahmeanordnung in diesem Beschluss aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

    Mit Verfügung vom 05.08.2019 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten in dem zwischen dem ... als Kläger (vorliegend Beschwerdeführer) und dem Land Baden-Württemberg als Beklagtem (vorliegend Beschwerdegegner) geführten, die Durchsuchung des KTS betreffenden Klageverfahren 4 K 7588/17 unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Die Einwände des Klägers gälten zu einem ganz erheblichen Teil der Durchsuchungsanordnung in seinem Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten des KTS.

    Wegen der im Detail schwierigen Abgrenzung der beiden unterschiedlichen Rechtsbehelfsgegenstände - Durchsuchungsanordnung einerseits und Art und Weise der Durchsuchung andererseits - könne es aus Sicht des Verwaltungsgerichts sachdienlich sein, wenn der vom Kläger am 04.09.2017 als Klage 4 K 7588/17 eingelegte Rechtsbehelf vorerst allein als Beschwerde mit dem Ziel verstanden werde, festzustellen, dass die "erledigte Durchsuchung" (gemeint wohl: die erledigte Durchsuchungsanordnung) rechtswidrig gewesen sei.

    Auf diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts haben die Beteiligten des Klageverfahrens 4 K 7588/17 sinngemäß erklärt, einer Auslegung oder Umdeutung der Klage in eine Beschwerde nicht entgegenzutreten.

    Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 02.10.2019 - 4 K 7588/17 - entschieden, es helfe "der Beschwerde" gegen seinen Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - nicht ab, und die Akten 4 K 7022/17 und 4 K 4829/18 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

    Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 4 K 7588/17, an dem der vormalige Kläger des Verfahrens 4 K 7588/17, der "...", als Beschwerdeführer, und der vormalige Beklagte des Verfahrens 4 K 7588/17 und Antragsteller im Durchsuchungsanordnungsverfahren 4 K 7022/17, das Land Baden-Württemberg, als Beschwerdegegner beteiligt sind.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Beschwerdegegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, 2 Aktenbände und 1 Ordner), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 4 K 7022/17 und 4 K 7588/17 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17

    Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch in diesem Fall nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, und v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426).

    Gegen diesen Beschluss legte Herr ... Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein (Verfahren 1 S 2071/17).

    Ebenfalls noch während das die Durchsuchung des KTS betreffende Klageverfahren 4 K 7588/17 bei dem Verwaltungsgericht anhängig war, hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - auf die Beschwerde des Herrn ... gegen den ihn und seine eigenen Wohnräume betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 - 4 K 7029/17 - die Beschlagnahmeanordnung in diesem Beschluss aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

    Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426 m.w.N.; ebenso Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 78 f.; Groh, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 15; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 Rn. 47).

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 S 1864/11

    Bestimmtheit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung; Sicherstellung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist auch in diesem Fall nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, und v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426).

    Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBlBW 2012, 103, juris, v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426 m.w.N.; ebenso Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 78 f.; Groh, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 15; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 Rn. 47).

    a) Die Beschwerde gegen eine in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung, wie gezeigt (oben 1.a)), mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. erneut Senat, Beschl. v. 27.10.2011, a.a.O., und grdl. v. 14.05.2002, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2049/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Diese vier Personen legten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ebenfalls jeweils Beschwerde ein (entsprechend der zuvor genannten Reihenfolge Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).

    Mit weiteren Beschlüssen ebenfalls vom 19.06.2018 hat der Senat auch die anderen Beschlagnahmeanordnungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 in den vier andere mutmaßliche Mitglieder des Vereins "linksunten.indymedia" betreffenden Parallelverfahren 4 K 7027/17, 4 K 7028/17, 4 K 7023/17 und 4 K 7024/17 aufgehoben und die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen betreffend die Wohnräume dieser Personen jeweils zurückgewiesen (Senat, Beschlüsse vom 19.06.2018 in den Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).

    Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 - juris m.w.N.).

  • BGH, 15.10.1985 - 5 StR 338/85

    Gewaltsame Behinderung einer Durchsuchung - Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Materiell-rechtlich kommt es für diese Unterscheidung - die der gesetzlichen Differenzierung zwischen strafprozessrechtlich angeordneten Durchsuchungen bei dem Beschuldigten (vgl. § 102 StPO) und "anderen Personen" (vgl. § 103 StPO) nachgebildet ist - nicht auf das Eigentum an den zu durchsuchenden Sachen, sondern nur darauf an, ob das Vereinsmitglied (oder der Beschuldigte) eine tatsächliche Verfügungsgewalt über den fraglichen Gegenstand hat (vgl. OVG Bln.-Brdb., Beschl. v. 17.09.2010 - 1 L 71.10 - juris; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 40), wobei ein Mitbesitz (Mitgewahrsam) ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1985 - 5 StR 338/85 - NStZ 1986, 84; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 102 Rn. 18; s. auch zur Postbeschlagnahme BayVGH, Beschl. v. 22.12.1992 - 4 C 92.3878 - juris m.w.N.).

    Besteht ein solcher Mitgewahrsam, ist die Durchsuchung bereits dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Vorschriften über die Durchsuchung beim Vereinsmitglied (Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG) erfüllt sind (vgl. zu §§ 102 f. StPO BVerfG, Beschl. v. 08.04.2004 - 2 BvR 2224/03 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2017 - 3d 296/17.O - juris, auch für das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren; BGH, Beschl. v. 08.04.1998 - StB 5/98 - juris Urt. v. 15.10.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1984 - 5 S 2049/84

    Rechtsmittel bei unterlassener Beiladung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Als "sonst von der Entscheidung betroffen" sind grundsätzlich (nur) solche Personen anzusehen, die von dem erstinstanzlichen Verfahren, aber nicht von der Sachentscheidung beeinträchtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2011 - 10 S 1311/11 - NVwZ-RR 2011, 998, v. 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611, und v. 13.09.1984 - 5 S 2049/84 - NVwZ 1986, 141).

    An einer solchen "Beeinträchtigung" fehlt es in Klageverfahren grundsätzlich, wenn ein Dritter, dessen Beiladung zu einem Verfahren in Betracht gekommen wäre, keinen Beiladungsantrag gestellt hat, weil er dann mangels Beiladungsantrag nicht formell beschwert und mangels Beteiligtenstellung und daher fehlender Bindungswirkung der Entscheidung (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) regelmäßig nicht materiell beschwert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.2011, a.a.O., und v. 13.09.1984, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 27.12.2005 - 3 M 81/05 - NVwZ-RR 2006, 850; s. auch BayVGH, Beschl. v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Am 29.08.2017 erhoben fünf Personen, die nach Einschätzung des BMI Mitglieder des Vereins "linksunten.indymedia" waren, darunter Herr ... (Az. zunächst 1 A 12.17), jeweils im eigenen Namen Klage zum Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben (Aktenzeichen zuerst 1 A 11.17 bis 1 A 15.17, zuletzt 6 A 1.19 bis 6 A 5.19).

    Während des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die den Verein "linksunten.indymedia" betreffende Verbotsverfügung des BMI mit Urteilen vom 29.01.2020 in den Verfahren 6 A 1.19 bis 6 A 5.19 abgewiesen.

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Am 29.08.2017 erhoben fünf Personen, die nach Einschätzung des BMI Mitglieder des Vereins "linksunten.indymedia" waren, darunter Herr ... (Az. zunächst 1 A 12.17), jeweils im eigenen Namen Klage zum Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben (Aktenzeichen zuerst 1 A 11.17 bis 1 A 15.17, zuletzt 6 A 1.19 bis 6 A 5.19).

    Während des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die den Verein "linksunten.indymedia" betreffende Verbotsverfügung des BMI mit Urteilen vom 29.01.2020 in den Verfahren 6 A 1.19 bis 6 A 5.19 abgewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2048/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
    Diese vier Personen legten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ebenfalls jeweils Beschwerde ein (entsprechend der zuvor genannten Reihenfolge Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).

    Mit weiteren Beschlüssen ebenfalls vom 19.06.2018 hat der Senat auch die anderen Beschlagnahmeanordnungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 in den vier andere mutmaßliche Mitglieder des Vereins "linksunten.indymedia" betreffenden Parallelverfahren 4 K 7027/17, 4 K 7028/17, 4 K 7023/17 und 4 K 7024/17 aufgehoben und die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen betreffend die Wohnräume dieser Personen jeweils zurückgewiesen (Senat, Beschlüsse vom 19.06.2018 in den Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2125/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2124/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

  • BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10

    Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge;

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 3d B 296/17

    Anordnung der Durchsuchung wegen des dringenden Verdachts eines Verstoßes des

  • BVerwG, 31.03.2008 - 6 C 14.07

    Regulierungsverfügung, Zugang, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigungspflicht,

  • BVerwG, 17.05.2005 - 4 A 1001.04

    Altlastensanierung; Anwendung der AzB; Artenschutz; Ausgleichsbilanz;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2011 - 10 S 1311/11

    Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen einen die Beiladung ablehnenden

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 2224/03

    Begriff des Anfangsverdachts

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08

    Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch

  • BVerwG, 17.05.2005 - 4 A 1005.04

    Beiladung bezüglich der Planfeststellung zum Ausbau des Flughafens Schönefeld;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1997 - 8 S 29/97

    Beantragung der Abänderung eines verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1492/08
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.12.2005 - 3 M 81/05

    Beschwerdebefugnis des Alleinerben eines vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

  • BGH, 08.04.1998 - StB 5/98
  • VGH Hessen, 16.02.1993 - 11 TJ 185/93

    Vereinsverbot: Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen - Entbehrlichkeit einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 1 L 71.10

    Beschwerde; vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchungs- und

  • VGH Bayern, 20.11.2013 - 22 C 13.2123

    Recht auf Verbescheidung eines Antrags auf Beiladung ohne unzumutbare

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2015 - 3 O 37/14

    Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 1 L 83.10

    Beschwerde; vereinsrechtliche Ermittlungen; behördlich angeordnete Durchsuchung

  • VGH Bayern, 11.02.2009 - 4 C 08.2888

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; vereinsrechtliches

  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 4 C 92.3878
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 A 11.17

    Verbot von linksunten.indymedia.org

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 A 15.17

    Verbot von linksunten.indymedia.org

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 A 12.17

    Verbot von linksunten.indymedia.org

  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - DL 23 K 1960/22

    Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf

    Soweit sich der Antragsteller mit diesem Antrag (auch) unmittelbar gegen den Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.05.2021 wenden sollte - was er nicht ausdrücklich erklärt, was aber angesichts seines Vorbringens zu seiner im Durchsuchungsbeschluss falsch bezeichneten Wohnanschrift zumindest denkbar erscheint - wäre hierfür auch nach dem Vollzug der Durchsuchung allein das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 2 LDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2022 - DL 16 S 510/22 -, n.v. und Beschluss vom 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2014 - 16b DC 12.2380 -, juris Rn. 2 zu § 27 BDG; Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 17 LDG Rn. 12; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 64 zur Überprüfung einer in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangenen richterlichen Durchsuchungsanordnung).

    Denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. zu § 27 BDG Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2014 - 16b DC 12.2380 -, juris Rn. 3 m.w.N. und zu § 4 VereinsG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 64; a.A. Weiß, in: ders., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/22, § 27 BDG Rn. 59m).

    Die Verwaltungsgerichtsordnung hält jedoch insbesondere mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bzw. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. in analoger Anwendung) Rechtsbehelfe bereit, die effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch in Fällen tiefgreifender, ggf. nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit vollzogenen richterlichen oder nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen gewährleisten (vgl. zum Ganzen - jeweils im vereinsrechtlichen Kontext - auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 -, juris Rn. 3, VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2021 - 18 K 6241/18 -, juris Rn. 38 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 6 S 4129/20

    Rechtsschutzinteresse bezüglich einer erledigten Durchsuchungsanordnung nach

    Der Senat legt den Beschwerdevortrag, der keine bestimmten Anträge enthält, sachdienlich dahingehend aus, dass die beschwerdeführenden Antragsgegner das Ziel verfolgen, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 45) feststellen zu lassen.

    Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen und den alleinigen Prüfungsgegenstand bildenden Durchsuchungsanordnung ist der Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Durchsuchung angeordnet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 4 C 08.2888 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Auch wenn über den Rechtsbehelf erstinstanzlich durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre, hätte es den Antragstellern nach dem prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatz zugestanden, (jedenfalls) das Rechtsmittel einzulegen, das gegen die vom Verwaltungsgericht tatsächlich gewählte Entscheidungsform - hier einen Beschluss - statthaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1991 - 3 C 26.89 -, juris, und v. 13.04.2011 - 9 C 2.10 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 28.05.2015 - 5 LA 195/14 - juris; vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen im Anwendungsbereich von § 4 VereinsG auch Senat, Beschl. v. 12.10.2020 - 1 S 2679/19 - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - NdsVBl 2009, 207; insoweit auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 VereinsG Rn. 49, 54 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - DL 16 S 559/23

    Anordnung der Durchsuchung der Wohnung; Verdacht der sexuellen Belästigung von

    Auf etwaige neue Erkenntnisse im Rahmen der Durchsuchung oder aus späteren Ermittlungsmaßnahmen kommt es daher nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2022 - 2 WDB 6, 22 -, NVwZ 2022, 1733 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2022 - DL 16 S 3410/21 -, n.v.; Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, VBlBW 2021, 127 ; BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 4 C 08.2888 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2021 - 6 S 2181/20

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

    Der Senat legt den "Widerspruch", der keine bestimmten Anträge enthält, sachdienlich als Beschwerde mit dem Ziel aus, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, VBlBW 2021, 127 ) feststellen zu lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 6 S 112/21

    Tierschutzrechtliches Verwaltungsvollstreckungsverfahren; richterliche

    Der Senat legt den Beschwerdeantrag des Antragsgegners jedoch rechtsschutzfreundlich dahingehend aus, dass er das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der erledigten Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 45) feststellen zu lassen, soweit sich diese gegen ihn richtete.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen und den alleinigen Prüfungsgegenstand bildenden Durchsuchungsanordnung ist der Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Durchsuchung angeordnet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 4 C 08.2888 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 - 3 P 85/23

    Behandlung einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

    Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 4 C 17.878 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 6.22

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Ob Drittbetroffene eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Einführung des § 110 Abs. 4 StPO durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer richterlich angeordneten Durchsuchung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch einen Beschluss erlangen konnten oder dieser - mangels einer Regelungslücke - mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsprozessordnung, d. h. mit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage durch Urteil gewährt wurde, kann hier dahingestellt bleiben (für die Heranziehung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog wohl über § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 52, 54 f.; gegen eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und für die Anwendung des Rechtsschutzsystems der VwGO: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 - NVwZ-RR 2019, 901 im Eilverfahren der Antragsteller sowie vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - VBlBW 2021, 127 und wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; vgl. zur parallelen Frage des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise behördlicherseits wegen Gefahr in Verzug angeordneter Durchsuchungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 83/10 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 81 f.; Groh, VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 15; siehe demgegenüber zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7, 8/99 - NJW 2000, 84 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 7.22

    Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Rahmen der Statthaftigkeit der

    Ob Drittbetroffene eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Einführung des § 110 Abs. 4 StPO durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer richterlich angeordneten Durchsuchung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch einen Beschluss erlangen konnten oder dieser - mangels einer Regelungslücke - mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsprozessordnung, d. h. mit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage durch Urteil gewährt wurde, kann hier dahingestellt bleiben (für die Heranziehung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog wohl über § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 52, 54 f.; gegen eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und für die Anwendung des Rechtsschutzsystems der VwGO: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 - NVwZ-RR 2019, 901 im Eilverfahren der Antragsteller sowie vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - VBlBW 2021, 127 und wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; vgl. zur parallelen Frage des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise behördlicherseits wegen Gefahr in Verzug angeordneter Durchsuchungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 83/10 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 81 f.; Groh, VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 15; siehe demgegenüber zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7, 8/99 - NJW 2000, 84 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 20.08.2021 - 4 K 3597/19

    Durchsicht eines einem Verein gehörenden Datenträgers im Zuge eines gegen diesen

    Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass damit eine vom Gesetzgeber gewiss nicht gewollte Verdoppelung des Rechtsschutzes bzw. eine "Rechtsmittelspaltung" vermieden wird (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 - 6 AV 7.19 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris, Rn. 50), die etwa einträte, wenn im Anschluss an eine Durchsicht die zuständige Behörde eine Beschlagnahme beantragte, für welche zweifelsfrei das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 VereinsG gälte.
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